Leistungen der Beihilfe

Bei der Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung handelt es sich um eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn seinen Beamtinnen und Beamten gegenüber.

Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge der Beamten, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Die Ausgestaltung dieser Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung konkretisiert.

Im Wesentlichen ist in der Bundesbeihilfeverordnung und der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen gewährt werden kann.

Die Beihilfe wird auf schriftlichen "Antrag auf Beihilfe in der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge" des Beamten (beihilfeberechtigte Person) bei der Beihilfestelle gewährt.