Rechtsgrundlagen

Mitglieder

Pflichtmitglieder des VM-V sind kraft Gesetzes Gemeinden und Gemeindeverbände, Ämter, kommunale Zweckverbände in Mecklenburg-Vorpommern ....

Als freiwillige Mitglieder können in den VM-V aufgenommen werden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit ....

Umlage

Die aktuelle Umlagehebesatz wurde für 2018 mit .....

Gemäß Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband haben wir insbesondere die Versorgungsbezüge an Bedienstete unserer Mitglieder und deren Hinterbliebene, soweit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht, zu gewähren.

Dem Anspruch auf Versorgung liegt nach den Vorgaben des Beamtenversorgungsrechts stets ein wirksam begründetes Beamtenverhältnis zu Grunde. Um dies gewährleisten zu können, besteht auch unsere Verpflichtung, unsere Mitglieder auf dem Gebiet des Beamten- und Beamtenversorgungsrechts zu beraten.

Gleichzeitig sind wir auf die Mitwirkung von Seiten unserer Mitglieder angewiesen. Nach dem Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband ist daher zulässig bzw. gem. unserer Satzung erforderlich, dass wir personenbezogene Daten der Bediensteten und deren Hinterbliebenen von unseren Mitglieder erhalten.

Wir freuen uns, wenn wir durch frühzeitige Einbindung bei beamten- und laufbahnrechtlichen Fragestellungen behilflich sein und so unserem gesetzlichen Auftrag zur Zufriedenheit unserer Mitglieder nachkommen können.

Nachfolgend die wichtigsten Vorschriften:

Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (Link)

Allgemeine Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Link)

Beamtenstatusgesetz (Link)

Ernennungsrichtlinien (Link)

Satzung der Kommunalen Versorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern ( interner Link)

Gemäß Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband übernimmt der VM-V die Nachversicherungsbeiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, soweit sie auf Dienstzeiten von Bediensteten ihrer Mitglieder entfallen, für die Umlagen entrichtet worden sind.

Versicherungsbeiträge für Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärter) sind dem VM-V zu erstatten, da Beamte im Vorbereitungsdienst gemäß Satzung von der Umlagepflicht befreit sind.

Die Nachversicherung bzw. der Aufschub der Nachversicherung erfolgt im Auftrag unserer Mitglieder.

Für unsere Mitglieder, freiwillige-, Nichtmitglieder und Sparkassen rechnen wir Versorgungsleistungen ab. Dazu gehören:

Versorgungs- bzw. Dienstherrenanteile gemäß Satzung,

Bundesanteile,

Landesanteile,

Versorgungsanteile gem. § 107b BeamtVG und dem Ähnliche,

Leistungen gem. Satzung,

Anteile an Leistungen der Rentenversicherungsträger gem. § 225 SGB VI,

Leistungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag.

Aufgrund von Änderungen der Gesetzesgrundlagen ist dieser Beitrag derzeit in Überarbeitung.

Die Beamtenversorgung berät alle Mitglieder des VM-V in rechtlichen Fragen. Daneben befasst sich die Beamtenversorgung auch mit der Regulierung von Schadensfällen (Satzung).     

Zur Regressprüfung gelangen die Fälle stets dann, wenn sich Hinweise auf eine Schädigung durch Dritte aus dem Geschehnisablauf im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden ergeben.

Regressansprüche entstehen vor allem bei

Dienstunfällen (dazu gehören auch Wegeunfälle) und

Unfällen im privaten Bereich (z.B. Verkehrsunfällen).

Sofern der Schädiger noch nicht bekannt sein sollte, ist es die erste Aufgabe der Regressbearbeiter (siehe Kontakte), diesen zu ermitteln.

Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gehen auf den VM-V über, wenn und soweit die erbrachten

Beihilfeleistungen für die Beamten bzw. deren berücksichtigungsfähigen Familienangehörige nach den Beihilfevorschriften (BhVO) oder

im Rahmen eines Dienstunfalls Unfallfürsorge für Beamte und Versorgungsempfänger nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

sachlich und zeitlich deckungsgleich sind. Der VM-V hat also im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht für die Mitglieder sämtliche, der Behandlung und Linderung der Verletzungsfolgen zurechenbaren Kosten zu tragen. Diese erbrachten Leistungen werden dann beim Schädiger bzw. bei dem kraft Vertrages beauftragten Versicherungsunternehmen aufgrund des übergegangenen Schadenersatzanspruchs regressiert.