Häufig gestellte Fragen

Die nachstehenden Fragen und Antworten sind nur Anhaltspunkte und dienen der allgemeinen und unverbindlichen Information.

Die Gewährung von Beihilfe ist eine „ergänzende“ Fürsorgeleistung des Dienstherrn seinen Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und deren beihilfeberücksichtigungsfähigen Personen (§§ 2, 3 BBhV) gegenüber. Ergänzung bedeutet einen „Zuschuss“ zu den entstandenen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, der neben der Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen der beihilfeberechtigten Person zu bezahlen ist, gewährt wird.

Die Ausgestaltung dieser, im Beamtengesetz (§ 80 Absatz 7 LBG M-V), gesetzlich geregelten Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch die Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) konkretisiert. Generell ist in der Bundesbeihilfeverordnung und der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu notwendig und wirtschaftlich angemessenen (beihilfefähigen) Aufwendungen gewährt werden kann. Dabei ist verfassungsrechtlich geklärt, dass nicht zu allen Aufwendungen und nicht immer in voller Höhe der entstandenen Aufwendungen Beihilfe gewährt werden muss.

Die Beihilfe wird auf schriftlichen Antrag (Antragsformular des Kommunalen Versorgungsverbandes) des/der Beihilfeberechtigten bei der Beihilfestelle des Kommunalen Versorgungsverbandes durch diese gewährt.

Einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe haben gemäß § 2 Absatz 1 BBhV

1.    aktive Beamtinnen und Beamte,
2.    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
3.    frühere Beamtinnen und frühere Beamte,
4.    darüber hinaus Witwen, Witwer und Waisen,

sofern diese Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt oder weitere in § 2 Absatz 2 BBhV genannten Gelder oder Zuschüsse erhalten.

Berücksichtigungsfähige Personen sind bei der Gewährung von Beihilfe nach § 4 Absatz 1 BBhV Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Beihilfeberechtigten, wenn deren Gesamteinkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro - nicht übersteigt (§ 6 Absatz 2 Satz 1 BBhV).
Mit dem ersten Beihilfeantrag des/der Beihilfeberechtigten mit Aufwendungen eines oben angegebenen berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist der Einkommenssteuerbescheid des Vorvorkalenderjahres der Beihilfefestsetzungsstelle mit vorzulegen.

Kinder sind so lange berücksichtigungsfähig, wie sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt bzw. berücksichtigungsfähig sind (§ 4 Absatz 2 BBhV).

Eine Beihilfe ist grundsätzlich vom Beihilfeberechtigten schriftlich unter der Verwendung der von der Beihilfeumlagekasse herausgegebenen Antragsformulare zu beantragen. Bei der erstmaligen Beantragung ist das lange Antragsformular vollständig, bei weiteren Anträgen ohne Änderungen zur erstmaligen Antragstellung, der vereinfachte Antrag ausgefüllt, mit Datum und Unterschrift versehen sowie unter Beifügung der Belege (Arztrechnungen, Rezepte usw.) – Zweitschriften oder Kopien - bei der Beihilfefestsetzungsstelle einzureichen (§ 51 Absatz 3 BBhV). Bei erstmaliger Beantragung von Beihilfe ist der Umfang des bestehenden Krankenversicherungsschutzes nachzuweisen.

Ja! Gemäß § 54 Absatz 1 BBhV wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Hier gilt nicht das Antragsdatum, sondern das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Beihilfestelle in Schwerin. Bei Rezepten gilt als Fristbeginn das Datum des Kaufs der Arzneimittel; hier ist der Apothekenstempel maßgebend. Ist die Einjahresfrist verstrichen, ist eine Ausnahmeregelung nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz gegeben sind.

Ja! Gemäß § 51 Absatz 8 Satz 1 BBhV wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Es liegt hier in der Eigenverantwortung jeder beihilfeberechtigten Person darauf zu achten, dass entsprechende Aufwendungen rechtzeitig innerhalb dieser Frist bei der Beihilfestelle eingereicht werden.

Beihilfe kann grundsätzlich nur der oder die Beihilfeberechtigte beantragen (§ 51 Absatz 3 BBhV).

Berücksichtigungsfähige Angehörige können nur dann eine Beihilfe beantragen, wenn der/die Beihilfeberechtigte nicht mehr dazu in der Lage ist und eine Vollmacht zur Beantragung der Beihilfe und der Abwicklung beihilferechtlicher Angelegenheiten bei der Beihilfefestsetzungsstelle vorliegt. Der Beihilfeanspruch verbleibt in jedem Fall bei der beihilfeberechtigten Person. Ein Formular für eine Vollmacht ist bei der Beihilfestelle anzufordern.

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind grundsätzlich nur dann als beihilfefähig anzuerkennen, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 15a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV).

Ist bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr vollendet, sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nur in den Fällen beihilfefähig, in denen eine schwere Kieferanomalie vorliegt und diese durch eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahme behandelt wird (§ 15a Absatz 1 BBhV).

In beiden Fällen muss der Beihilfefestsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Erst wenn auf Grund des Heil- und Kostenplans von der Beihilfefestsetzungsstelle die Aufwendungen als dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt sind, kann die entsprechende kieferorthopädische Behandlung begonnen werden.

Weitere Ausnahmen bei einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener sind in § 15a Absatz 2 BBhV festgelegt.

Liegt keine der in § 15 Absatz 1 Satz 1 BBhV genannten Indikationen vor, sind höchstens zwei Implantate je Oberkiefer oder je Unterkiefer einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig (§ 15 Absatz 2 BBhV).

Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kiefer sind indikationsabhängig beihilfefähig; es ist zu empfehlen, einen Heil- und Kostenplan zur Prüfung der geplanten Maßnahme einzureichen.

Bei Zahnersatz sind entsprechend die Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 GOZ, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 GOZ entstanden sind, zu 60 % beihilfefähig (§ 16 BBhV).

Für die Abrechnung ist es erforderlich, dass die Zahnarztrechnung in Honorar- sowie Material- und Laborkostenrechnung aufgeschlüsselt eingereicht wird.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Arzneimittel, die apothekenpflichtig sind, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Medizinprodukte, die in Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 BBhV aufgeführt sind.
Bei gekauften, ärztlich verordneten und apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist von der Apotheke die Pharmazentralnummer (PZN) des verordneten Arzneimittels anzugeben.

Nicht beihilfefähig sind unter anderem nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Ausnahmen sind in § 22 Absatz 2 Nr. 3 BBhV aufgeführt, zum Beispiel für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wenn diese bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankung als Therapiestandard gelten und in Anlage 6 zu § 22 Absatz 2 Nr. 3 BBhV aufgeführt sind. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Lifestyle-Arzneimittel), die in Anlage 5 zu § 22 Absatz 2 Nr. 1 BBhV aufgeführt sind, sowie andere Arzneimittel nach § 22 Absätze 2 bis 6 BBhV, die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen oder beschränkt beihilfefähig sind.

Nach § 22 Absatz 3 BBhV sind Aufwendungen für Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Der Apothekenabgabepreis kann zum Teil deutlich darüber liegen.

Grundlage für die Ermittlung des beihilfefähigen Festbetrags bildet die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 35 Absatz 8 Sozialgesetzbuch V aus den Arzneimittelgruppen zu erstellende und bekannt zu gebende Übersicht über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel, die auf der Internetseite des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (www.dimdi.de) veröffentlicht wird.

Der über dem Festbetrag liegende Betrag – unter Abzug der Leistung der privaten Krankenversicherung – ist von der beihilfeberechtigten Person selbst zu tragen. Ausnahmen sind in § 22 Absatz 3 BBhV aufgeführt.

Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel (Massagen, Inhalationen, Krankengymnastik usw.) und die dabei verbrauchten Stoffe sind gemäß § 23 Absatz 1 BBhV beihilfefähig, wenn sie von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe, die in der Anlage 10 zu § 23 Absatz 1 BBhV genannt sind, durchgeführt wurden und in der Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 BBhV aufgeführt sind.

Beihilfefähig sind Aufwendungen nur bis zum jeweiligen Höchstbetrag in der oben genannten Anlage 9. Darüber hinaus gehende Beträge sind nicht beihilfefähig.

Beihilfefähig sind ärztlich verordnete Fahrten nach § 31 Absatz 1 BBhV, unter anderem im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich der vor- und nachstationären Krankenbehandlung, Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation und damit im Zusammenhang stehende Vor- und Nachbehandlungen, Fahrten mit einem Krankentransport oder anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus.

Keine ärztliche Verordnung ist unter anderem bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapien, Fahrten Beihilfeberechtigter mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, BI oder H, der Pflegegrade 3 bis 5 erforderlich (§ 31 Absatz 2 BBhV).

Grundsätzlich sind Aufwendungen dann nicht als beihilfefähig anzuerkennen, wenn es sich um eine Rückbeförderung aus dem Urlaub/private Reise handelt.

Die beihilferechtlich anzuerkennende Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach § 31 Absatz 4 BBhV.

Eine Anschlussheilbehandlung ist eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die sich auf Grund ärztlicher Verordnung an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung anschließt. Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich (§ 34 Absatz 1 BBhV).

Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme sind nur dann dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle auf Grund eines Antrages des/der Beihilfeberechtigten vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten eingeholt hat, das aussagt, dass die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig, nicht durch ambulante Behandlungen am Wohnort ausreichend ist und die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von 4 Monaten nach Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle angetreten wurde (§ 36 Absatz 1 BBhV).

Nach § 36 Absatz 2 BBhV ist eine erneute beihilferechtliche Anerkennung nur dann zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren keine beihilferechtlich anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt und abgerechnet wurde.

Ausnahmen: nur nach gutachtlicher Stellungnahme bei medizinisch begründeten Fällen

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die augenärztliche Verordnung.

Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung durch den Optiker.

Aufwendungen als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus (Sehschärfe) sind beihilfefähig für Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen. Die beihilferechtlich anzuerkennende Höhe richtet sich nach Abschnitt 4 der Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 BBhV.

Aufwendungen für eine Brillenfassung sind nicht beihilfefähig; Ausnahme: Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen.